Neues Gesetz: Auch totgeborene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht können nun standesamtlich als registriert werden.
Fehlgeborenen Kinder und totgeborenen Kinder, deren Geburtsgewicht unter 500 Gramm liegt, müssen nicht, können aber bestattet werden. Für diese Kinder besteht ein Bestattungsrecht, aber keine Bestattungspflicht. „Träger von Einrichtungen, in denen Tot- und Fehlgeburten, sowie Schwangerschaftsabbrüche erfolgen, sind angehalten, die daraus stammenden Leibesfrüchte unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten“.
(Bestattungsgesetz-BestG NRW / […]
Eine Schwangere, für die ärztlicherseits zur Vermeidung einer Fehlgeburt ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes angeordnet worden ist, kann auch dann Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur haben, wenn sie nicht arbeitsunfähig ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
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