Der Unterschied zwischen Fehlgeburt und Totgeburt war bisher von einer Gewichtsgrenze bestimmt. Über 500 Gramm Geburtsgewicht war eine standesamtliche Meldung verpflichtend, dem Kind konnte ein Name gegeben werden und die Eltern waren auch standesamtlich als solche registriert.

Gesetzesänderung

Seit dem 15.5. dieses Jahres gilt diese Gewichtsgrenze nun nicht mehr. Auch Kinder unter 500 Gramm können jetzt standesamtlich registriert werden. Die Kinder werden damit als Personen registriert. Die persönliche Wahrnehmung der Eltern, dass es sich hier bereits um eine Person handelte, wird dadurch auch rechtlich bestätigt.

Die Entscheidung, ob man eine solche Anmldung beim Standesamt durchführen lassen möchte, ist in diesen Fällen jedoch freiwillig. Unabhängig davon sind bestand die Möglichkeit zur Bestattung ja meist bereits vorher in den meisten Bundesländern.

Gilt auch rückwirkend

Diese Neuregelung gilt auch für Eltern, deren „Sternenkind“ bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht lebend zur Welt gekommen ist. Auch wenn dieses Ereignis bereits mehrere Jahre zurückliegt.

Das Bundesfamilienministerium hat einige häufige Fragen dazu hier beantwortetKreuz

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One Response to Namen und Grab auch für Fehlgeburten

  1. anja meyer sagt:

    hallo ich habe heute mein kind in der 6 ssw als Fehlgeburt verloren. weis nicht so recht wie ich drüber weg kommen soll!
    habe immer weinataken wenn ich ultraschallbild sehe. Habe schon eine kleine Karte gemacht in stiller trauer mit den ultraschallbild drauf und die geschwister haben mit unterschrieben in stiller trauer wir werden immer an dich denken.!

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